Der Gesetzestext
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Verordnung (EU) 2024/1689 · In Kraft seit 1. August 2024 · 13 Kapitel · Artikel 1–113
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen Art. 1–4
Kapitel I legt den Gegenstand, den Anwendungsbereich sowie die grundlegenden Begriffsbestimmungen der Verordnung fest. Es definiert, was unter einem KI-System zu verstehen ist, für wen die Verordnung gilt und welche Akteure (Anbieter, Betreiber, Importeure, Händler) in den Regelungskreis fallen.
Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von KI-Systemen in der EU – unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland ansässig ist, sofern die Ausgabe des Systems in der EU genutzt wird.
Artikel im Überblick
Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 2)
Nicht erfasst sind KI-Systeme, die ausschließlich für militärische oder nationale Sicherheitszwecke entwickelt wurden, KI-Systeme ausschließlich für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie KI-Komponenten, die ausschließlich aus Open-Source-Gründen veröffentlicht werden (mit Einschränkungen).
Wichtige Definitionen (Art. 3)
KI-System: Ein maschinengestütztes System, das für den Betrieb mit einem unterschiedlichen Grad an Autonomie konzipiert ist, das nach der Implementierung Anpassungsfähigkeit zeigen kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen oder Inhalte zu erstellen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen.
Anbieter: Eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt – gegen Entgelt oder unentgeltlich.
Betreiber: Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ein KI-System unter eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, es wird im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.
KI-Kompetenz (Art. 4)
Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz (AI Literacy) verfügen.
Kapitel II · Verbotene KI-Praktiken Art. 5
Kapitel II enthält ausschließlich Artikel 5 und listet KI-Praktiken auf, die als mit den Werten der Europäischen Union unvereinbar gelten und daher vollständig verboten sind. Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025.
Verbotene Praktiken im Überblick
Ausnahmen für biometrische Echtzeit-Identifizierung (Art. 5 Abs. 2)
Der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung durch Strafverfolgungsbehörden ist ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen zulässig, etwa zur gezielten Suche nach vermissten Personen oder zur Abwehr einer konkreten, erheblichen Terrorgefahr. Jeder Einsatz erfordert eine Vorabgenehmigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde sowie eine Grundrechts-Folgenabschätzung.
Kapitel III · Hochrisiko-KI-Systeme Art. 6–49
Das umfangreichste Kapitel der Verordnung. Es definiert, welche KI-Systeme als Hochrisiko eingestuft werden, und legt detaillierte Anforderungen für Anbieter und Betreiber solcher Systeme fest. Hochrisiko-Pflichten gelten für die meisten Systeme ab dem 2. August 2026, für in Produkte eingebettete Hochrisiko-KI erst ab dem 2. August 2027.
Einstufung als Hochrisiko-KI (Art. 6)
Ein KI-System gilt als hochriskant, wenn es als Sicherheitskomponente in einem nach EU-Recht zertifizierungspflichtigen Produkt eingesetzt wird oder wenn es in einem der in Anhang III aufgelisteten Bereiche eingesetzt wird.
Bereiche mit Hochrisiko-KI-Systemen (Anhang III)
Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IV · Transparenzpflichten Art. 50
Kapitel IV regelt besondere Transparenzpflichten für KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren, Inhalte erzeugen oder Personen und Objekte erkennen – unabhängig davon, ob es sich um Hochrisiko-Systeme handelt.
Artikel 50 – Transparenzpflichten im Überblick
Maschinenlesbare Kennzeichnung
Für KI-generierte Bild-, Audio- und Videoinhalte schreibt die Verordnung die Verwendung maschinenlesbarer Metadaten vor, die den KI-Ursprung des Inhalts kennzeichnen. Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, müssen diese mit einem nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen oder einer ähnlichen Technik versehen.
Kapitel V · KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) Art. 51–56
Kapitel V führt spezifische Regeln für sogenannte General-Purpose AI (GPAI)-Modelle ein – also Modelle, die für eine Vielzahl von Aufgaben eingesetzt werden können (z.B. große Sprachmodelle wie GPT oder Gemini). Diese Regelungen sind seit dem 2. August 2025 anwendbar.
Artikel im Überblick
Pflichten für alle GPAI-Anbieter (Art. 53)
Alle Anbieter von GPAI-Modellen müssen technische Dokumentation erstellen und pflegen, nachgelagerten Anbietern Informationen und Dokumentation bereitstellen, eine Urheberrechtsrichtlinie einhalten und eine Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen.
GPAI-Modelle mit systemischem Risiko (Art. 51 & 55)
Modelle, die mit einer kumulierten Rechenleistung von mehr als 10²⁵ FLOP trainiert wurden, gelten als Modelle mit systemischem Risiko und unterliegen strengeren Anforderungen: Modell-Evaluierungen einschließlich adversarialer Tests, Meldung schwerwiegender Vorfälle an die EU-KI-Behörde sowie Maßnahmen zur Cybersicherheit.
Open-Source-Ausnahme
Anbieter, die Modellgewichte unter einer Open-Source-Lizenz öffentlich zugänglich machen, sind von einigen Anforderungen ausgenommen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Modelle mit systemischem Risiko.
Kapitel VI · Governance Art. 57–63
Kapitel VI regelt die institutionellen Strukturen für die Umsetzung und Durchsetzung der KI-Verordnung auf EU- und nationaler Ebene.
Artikel im Überblick
Das EU KI-Büro (AI Office)
Das KI-Büro ist eine neue Einrichtung der Europäischen Kommission und die zentrale Behörde für die Beaufsichtigung von GPAI-Modellen. Es überwacht die Anwendung der Verordnung, koordiniert zwischen den nationalen Behörden und kann bei Verstößen durch GPAI-Anbieter eigene Untersuchungen einleiten.
KI-Regulierungssandboxen (Art. 63)
Mitgliedstaaten müssen mindestens eine KI-Regulierungssandbox einrichten, in der Anbieter innovative KI-Systeme unter realen Bedingungen und behördlicher Begleitung erproben können. Für KMU und Startups sind vereinfachte Zugangsbedingungen vorgesehen.
Kapitel VII · EU-Datenbank für Hochrisiko-KI Art. 64–71
Kapitel VII regelt die Einrichtung und Verwaltung einer EU-weiten Datenbank, in der bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme vor ihrer Inbetriebnahme registriert werden müssen.
Artikel im Überblick
Registrierungspflichten
Anbieter von eigenständigen Hochrisiko-KI-Systemen (d.h. Systeme gemäß Anhang III, die nicht in regulierte Produkte eingebettet sind) müssen sich und ihre Systeme vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank registrieren. Betreiber bestimmter Hochrisiko-Systeme – insbesondere öffentliche Einrichtungen – haben gesonderte Registrierungspflichten.
Öffentlich zugängliche Informationen
Teile der Datenbank sind öffentlich einsehbar. Bürger, Unternehmen und Behörden können prüfen, welche Hochrisiko-KI-Systeme in der EU registriert sind und welche Informationen über ihre Funktionsweise und ihren Einsatzbereich vorliegen.
Artikel 71 – Vertraulichkeit
Nationale Behörden, das KI-Büro und alle anderen in der Verordnung genannten Stellen müssen die Vertraulichkeit von Informationen und Daten wahren, die im Rahmen der Aufgaben dieser Verordnung erlangt wurden. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten sowie Informationen, deren Offenlegung nationale Sicherheitsinteressen berühren könnte.
Gleichzeitig sieht die Verordnung Transparenzpflichten gegenüber der Öffentlichkeit vor: Behörden müssen relevante Informationen über KI-Systeme, die ein Risiko darstellen, zugänglich machen, soweit dies mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten vereinbar ist.
Kapitel VIII · Post-Market-Monitoring & Marktüberwachung Art. 72–94
Kapitel VIII ist das zentrale Durchsetzungskapitel. Es regelt die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, die Meldung schwerwiegender Vorfälle sowie die Marktüberwachung durch nationale und EU-Behörden.
Abschnitt 1 – Beobachtung nach dem Inverkehrbringen (Art. 72)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einrichten. Dieses muss aktiv relevante Daten über die Leistung des KI-Systems während seiner gesamten Lebensdauer sammeln und auswerten.
Abschnitt 2 – Schwerwiegende Vorfälle (Art. 73)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die in der EU in Verkehr gebracht wurden, müssen schwerwiegende Vorfälle sowie Fehlfunktionen, die gegen die Verordnung verstoßen, den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden melden. Die Meldefrist beträgt in der Regel 15 Tage nach Kenntniserlangung, bei unmittelbaren Risiken für Leben und Gesundheit 24 Stunden.
Abschnitt 3 – Marktüberwachung (Art. 74–94)
Kapitel IX · Verhaltenskodizes & Leitlinien Art. 95–96
Kapitel IX fördert die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes für KI-Systeme, die nicht als hochriskant eingestuft werden, sowie für bestimmte Aspekte, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Artikel 95 – Freiwillige Verhaltenskodizes
Das KI-Büro und die Mitgliedstaaten ermutigen und fördern die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit geringem Risiko. Diese Kodizes können Bereiche wie Umweltauswirkungen, Barrierefreiheit, Fairness, Nichtdiskriminierung und die Beteiligung von Interessengruppen abdecken.
Artikel 96 – Leitlinien der Kommission
Die Europäische Kommission gibt Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Verordnung heraus, insbesondere zur Einstufung von KI-Systemen als hochriskant und zu den Anforderungen an technische Dokumentation und Konformitätsbewertung.
Kapitel X · Befugnisübertragung & Ausschussverfahren Art. 97–98
Kapitel X überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Verordnung an den technologischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 97 – Ausübung der übertragenen Befugnisse
Die Kommission erhält eine auf 5 Jahre befristete Befugnis (bis zum 1. August 2029, mit der Möglichkeit der stillschweigenden Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht widerspricht), delegierte Rechtsakte zu erlassen, um z.B. die Liste der Hochrisiko-Anwendungsbereiche in Anhang III zu aktualisieren, die Definitionen anzupassen oder technische Anforderungen zu präzisieren.
Artikel 98 – Ausschussverfahren
Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht. Dieser Ausschuss arbeitet nach dem Prüfverfahren gemäß der EU-Komitologieverordnung.
Kapitel XI · Sanktionen Art. 99–101
Kapitel XI legt die Geldbußen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden können.
Bußgeldrahmen (Art. 99)
Bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Wert gilt)
Bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
Bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
Sanktionen gegen EU-Organe (Art. 100)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann gegen EU-Organe und -Einrichtungen Geldbußen bis zu 1,5 Mio. € verhängen, wenn diese gegen die Verordnung verstoßen.
Strafmaßnahmen für natürliche Personen (Art. 101)
Mitgliedstaaten legen fest, ob und in welchem Umfang Geldbußen gegen natürliche Personen verhängt werden können, die für juristische Personen handeln.
Kapitel XII · Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 102–113
Das letzte Kapitel enthält Änderungen anderer EU-Rechtsakte, Übergangsregelungen für bereits im Einsatz befindliche Systeme sowie den Umsetzungszeitplan der Verordnung.
Änderungen anderer Rechtsakte (Art. 102–109)
Die Verordnung ändert u.a. die Verordnungen (EU) 2018/858 (Fahrzeuge), (EU) 2018/1139 (Luftfahrt) und (EU) 2019/2144 (Fahrzeugsicherheit) sowie die Richtlinien 2014/90/EU (Schiffsausrüstung) und (EU) 2016/797 (Eisenbahn). In diesen Sektoren werden bestehende Konformitätsbewertungsverfahren auf die KI-Anforderungen ausgeweitet.
Übergangsregelungen (Art. 110–112)
KI-Systeme, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits in Verkehr gebracht wurden (Legacy-Systeme), profitieren von Übergangsfristen. Sie müssen erst dann vollständig konform sein, wenn sie wesentlich verändert werden.
EU AI Act